Vereinssatzung
des Vereines „Stopselclub Ramsach e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Stopselclub Ramsach e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in 86929 Penzing, Ortsteil Ramsach. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 15.3. und endet am 14.3. des Folgejahres.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein ist unabhängig, politisch und konfessionell neutral.
Der Zweck des Vereins ist:
- die Pflege und Förderung des gemeinschaftlichen dörflichen Zusammenlebens der Bürger von Ramsach
- Wahrung der Traditionen und Brauchtum
- Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in Ramsach
- Aktivierung und Erhaltung der Dorfgemeinschaft
- die Hebung des Gemeinschaftssinns
- Dorf-Verschönerungen im Rahmen der wirtschaftlich vertretbaren Möglichkeiten des Vereines
- Zusammenarbeit mit allen Ramsacher Vereinen und Gremien
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Kommunikationsabenden u.a.)
- die Durchführung von Veranstaltungen für die dörfliche Öffentlichkeit (z.B. Dorffest,Maifeier etc.) im Rahmen eines
jährlich neu festzulegenden Veranstaltungsprogramms.
- die Unterhaltung und Bereitstellung der notwendigen Ausrüstungen u. Anlagen (Zelt,Bestuhlung u.a.)
Der Verein ist berechtigt, im Rahmen seiner Möglichkeiten andere ortsansässige Vereine in
zweckgebundener Weise durch Sach- und Geldmittel zu fördern, soweit diese nicht gegen
den Vereinszweck des Stopselclub Ramsach e.V. verstossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, verheiratete männliche Person werden, die in Ramsach geboren oder seit mindestens einem halben Jahr ortsansässig ist oder vormals gewesen ist. Gleiches gilt für unverheiratete Männer ab dem vollendeten 25. Lebensjahr.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Präsidium des Vereins. Eine Bestätigung der Vereinsaufnahme ist nicht erforderlich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds;
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Auflösung des Vereins.
Der freiwillige Austritt muss durch eine (schriftliche) Erklärung an das Präsidium erfolgen.
Über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium in begründeten Fällen.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Allen ausscheidenden Mitgliedern stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
Insbesondere werden Beiträge, freiwillige Spenden u.a. nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten / Beitragsregelung
- Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des
Vereins Gebrauch zu machen.
- Die Einrichtungen des Vereins sind schonend zu behandeln. Für mutwillige Beschädigungen ist Ersatz zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu wahren und seine Interessen zu fördern.
- Das Stimmrecht kann nur von einem ordentlichen Mitglied in der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Die Mit-
glieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Stimme ist nicht übertragbar.
- Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festge-
legten Jahresbeitrag im Voraus zum Beginn des Geschäftsjahres, möglichst im Rahmen der jährlichen Mitglieder
versammlung bar zu entrichten. Zahlungen bei anderen Gelegenheiten oder Bankeinzugsverfahren mittels Last-
schrift oder Überweisungen auf das Vereinskonto sind möglich.
- Der Nachweis der ordnungsgemäßen Beitragszahlung der Mitglieder obliegt dem Schatzmeister.
- Neben dem Jahresbeitrag ist bei Vereinsaufnahme eine einmalige, von der itgliederversammlung festzulegende Auf-
zu entrichten.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Präsi-
diumsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Nach mindestens zehnjähriger Mitgliedschaft werden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt, wenn sie das 70.Leb-
bensjahr erreicht haben.
- Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Bezahlung jeglicher Ver-
einsbeiträge befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- das Präsidium
- die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
§ 8 Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus
- dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister - einem Schriftführer
- einem Beisitzer
- Der Präsident und der Vizepräsident sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
- Jeder der beiden Präsidenten hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten wird im Innenverhältnis auf den Fall der tatsächlichen Verhinderung
des Präsidenten beschränkt.
- Das Präsidium kann im Rahmen der Durchführung des bei der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahrespro-
grammes über die dazu notwendigen Finanzmittel frei verfügen.
- Der Präsident ist berechtigt, in jedem satzungsgemäßen Einzelfall über eine Summe von100,- € selbst zu verfügen.
Bei Summen bis 500,-€ ist ein Präsidiumsbeschluss, bei höheren Summen der Beschluss der Mitgliederversamm-
lung erforderlich.
§ 9 Die Zuständigkeit des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Rechenschaftsberichts und Kassenberichts im Rahmen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Gewährleistung und Durchführung eines geordneten Jahresprogrammes
Das Präsidium hat die ihm obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung festgesetzt sind.
§ 10 Wahl / Amtsdauer des Präsidiums
Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Scheidet ein Präsidiumsmitglied (ausgenommen der 1. und 2. Präsident) - gleich aus welchem Grund - vorzeitig aus, so übernehmen die verbleibenden Präsidiumsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder bestimmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger aus dem Mitgliederkreis.
Soweit es sich bei dem vorzeitig ausgeschiedenen Präsidiumsmitglied um einen der Präsidenten handelt, übernimmt der verbliebene Präsident die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden beide Präsidenten aus, so sind sie verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten nach dem Ausscheiden eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl abzuhalten.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen (Handzeichen), es sei denn, es stehen mehrere Kandidaten zur Auswahl. In diesem Falle erfolgt eine geheime Wahl mittels Wahlzettel.
§ 11 Beschlussfassung des Präsidiums
Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen werden können. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Präsidiums, darunter einer der Präsidenten, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Präsidiumssitzungen leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Über die Präsidiumssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Präsidiumssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Vorsitzende muss eine Präsidiumssitzung einberufen, wenn dies mindestens drei Präsidiumsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich einmal, möglichst am 19. März (Josefitag) eines jeden Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Präsidium schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In besonderen Fällen sind Dringlichkeitsanträge, die bei der Mitgliederversammlung gestellt werden können, zulässig. Die Mitgliederversammlung stimmt über die Zulässigkeit solcher Dringlichkeitsanträge ab.
Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung / Verschmelzung des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Über eine Auflösung / Verschmelzung des Vereins kann nur entschieden werden, wenn:
- dies Bestandteil der Tagesordnung / Einladung zur Mitgliederversammlung ist
- mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen
- von diesen anwesenden Mitgliedern mindestens 2/3 die Auflösung / Verschmelzung des Vereines befürworten.
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Bei Abstimmungen ist die persönliche Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung zwingend erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Präsidiums über die Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung / Neufassung der Satzung (siehe auch § 14)
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das Präsidium beschliessen. Das Präsidium kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss / Wahlleiter übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordentlicher Einberufung in jedem Fall beschlussfähig.
Das Erscheinen einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich (Ausnahme: bei Vereinsauflösung, Verschmelzung siehe § 13).
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Beurkundung der Mitgliederversammlung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters u. d. Protokollführers
- die Zahl der erschienen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Beschlüsse einschließlich der Abstimmungsergebnisse
- die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen muss der genaue und vollständige Wortlaut der geänderten Vorschrift wiedergegeben werden.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Das Präsidium kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§13,14 und 15 entsprechend.
§ 16 Revision
Die Geschäftsführung des Präsidiums einschließlich der Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer / Revisoren einer genauen rechnerischen und sachlichen Prüfung zu unterziehen.
Die Präsidiumsmitglieder haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen.
Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein.
§ 17 Das Vereinskennzeichen
Die Mitglieder weisen sich durch einen so genannten Stopsel aus. Der Stopsel ist nummeriert und muss immer mitgeführt werden, wenn das Mitglied seine Wohnung bzw. sein Grundstück verlässt. Wird er von einem anderen Mitglied ohne den Stopsel angetroffen, hat er eine von der Mitgliederversammlung pauschal festgelegte Strafe in die Vereinskasse zu zahlen. Diese Strafe ist entsprechend mehrfach zu entrichten, wenn mehrere Mitglieder den „Stopsellosen“ ertappen. Jedes Mitglied darf das andere Mitglied jedoch nur einmal täglich kontrollieren, sonst hat er selber die festgelegte Strafe zu zahlen.
Bei Feueralarm, Unfällen oder anderen Fällen höherer Gewalt und in der Badehose muss der Stopsel nicht mitgeführt werden.
Die Höchststrafe pro Quartal und die zu erstattenden Kosten bei Verlust des Stopsels sind ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festzulegen.
Bei Austritt bzw. Ausschluss aus dem Stopselclub muss der Stopsel zurückgegeben werden.
§ 18 Auflösung/Verschmelzung des Vereins und Anfallsberechtigung
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer besonders dafür anberaumten Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Auflösung sowie die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein ist zwingend ausgeschlossen, wenn mindesten sieben Mitglieder bereit sind den bisherigen Verein verantwortlich weiterzuführen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der 1. und der 2. Präsident im Falle der Vereinsauflösung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach dem Abschluss der Liquidation geht das noch vorhandene Vereinsvermögen auf jenen ortsansässigen Verein über, der den Vereinszielen des Stopselklub Ramsach e.V. Am nächsten kommt. Dieser Verein hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen seiner eigenen Satzungen zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von der Gründungsversammlung am 19.3.2004 in den „Bürgerstuben“ zu Ramsach beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Teilnehmerliste zur Gründungsversammlung mit den Unterschriften von dreißig Mitgliedern liegt vor. Die nachfolgend mit Namen und Anschrift aufgeführten Mitglieder, die bei der Versammlung am 19.3.2004 anwesend waren, bestätigen mit Ihrer Unterschrift den Wortlaut der neuen Satzung und die Eintragung ins Vereinsregister.
Ende